Der Gesetzgeber hat zur Förderung von erneuerbaren Energien mit dem Jahressteuergesetz 2022 umfangreiche steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) beschlossen.
Die Einkünfte aus dem Betrieb einer PV-Analge sind, unter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen, rückwirkend auf den 1. Januar 2022 als steuerfrei zu behandeln. Dabei müssen folgende Voraussetzungen in Bezug auf die Bruttonennleistung für die Steuerfreiheit vorliegen.
Für Anlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien darf die Bruttonennleistung gemäß Marktstammdatenregister nicht über 30 kWp liegen. Bei Gebäuden mit mehreren Wohn- und Gewerbeeinheiten liegt die Grenze bei 15 kWp je Einheit, jedoch maximal bei 100 kWp pro Steuerpflichtigen. Im Falle einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) gelten die besagten Grenzen pro Gesellschaft.
Neben der Befreiung von der Einkommensteuer, wurde die etablierte Befreiung von der Gewerbesteuer für Anlagenbetreiber auf maximal 30 kWp erweitert. Zudem wurde für die Lieferungen von Solar-Modulen, Stromspeicher sowie für wesentliche Komponenten die für den Betrieb einer PV-Anlage benötigt werden ein Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer eingeführt. Damit ist es künftig nicht mehr möglich die Umsatzsteuer aus dem Erwerb einer Anlage als Vorsteuer erstattet zu bekommen. Damit muss nunmehr beim Erwerb einer Anlage nicht mehr explizit auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet werden. Damit der Nullsteuersatz zur Anwendung kommt muss die PV-Anlage auf der Privatwohnung bzw. Wohnungen liegen oder zumindest in der unmittelbaren Nähe stehen. Zudem darf die Bruttonennleistung gem. Marktstammdatenregister 30 kWp nicht übersteigen.
Trotz der umfangreichen Erleichterungen bleibt die Verpflichtung zur elektronischen Erfassung/ Anmeldung beim zuständigen Finanzamt nach wie vor bestehen.
Alles in allem machen die neuen Regelungen gleich mehrere Schritte in die richtige Richtung und sorgen für mehr Attraktivität im Bereich erneuerbare Energien. Auch die aktuellen Entwürfe des entsprechenden BMF-Schreibens zum Thema bringen vielversprechende Antworten und Klarstellungen auf Fragen aus der Praxis. Nichtsdestotrotz muss an einigen Ecken nachgeschärft werden, um beispielsweise Lieferanten von PV-Anlagen verwaltungsseitig zu entlasten.
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Quellen: FinMin Brandenburg, Pressemitteilung v. 20.1.2023
Bundesfinanzministerium - BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG)
BStBK_2023-004_2023-01-19_Eingabe_BMF_PV-Anlagen
Beitrag 2. März 2023
Heißes Eisen – Besteuerung von virtuellen Währungen und NFT´s
Trotz stetiger Weiterentwicklung des Steuerrechts im Bereich der Besteuerung von virtuellen Währungen und NFT´s bleiben weiterhin viele Fragen offen. Überschreitet man mit seinen Bemühungen am Kryptomarkt die Schwelle zur Gewerblichkeit, gelten plötzlich und meist unbewusst andere Spielregeln, die zu weitreichenden steuerlichen Konsequenzen für den Steuerpflichtigen führen.
Die Abgrenzung zur Gewerblichkeit im Bereich der virtuellen Währungen und digitalen Gütern wie NFT´s fällt der Finanzverwaltung weiterhin schwer. Die Entscheidungen zum Thema sind meist auf einen Einzelfall bezogen und müssen entsprechend individuell geprüft werden. Auch das Schreiben des BMF vom 10. Mai 2022 bringt nur bedingt Licht ins Dunkel.
Entsteht im Einzelfall eine Gewerblichkeit treten plötzlich weitere Fragen in den Raum. Werden solche digitalen Wirtschaftsgüter im Anlage- oder im Umlaufvermögen ausgewiesen? Dabei muss klar auf die Verwendung/ Absicht zur Verwendung der Wirtschaftsgüter abgestellt werden. Je nach geplantem Verbleib im Unternehmen erfolgt die Zuordnung zum langfristigen Anlagevermögen oder zum eher kurzfristigen Umlaufvermögen. Ebenso ist es nicht unerheblich, woher die Wirtschaftsgüter kommen. Wurden Sie im Rahmen der Block-Chain „geschürft“ oder wurden Sie gegen Entgelt zum Zwecke der Spekulation erworben? Je nach dem kann die Widmung zum lang- oder kurzfristigen Vermögen sich verschieben. Auch hier steht nicht die Regel, sondern der Einzelfall weiterhin im Vordergrund.
Auch bei der Bewertung im gewerblichen Bereich ergeben sich verschieden Fallstricke. Die Zugangsbewertung erfolgt regelmäßig zu den Anschaffungskosten. Im Zuge der Folgebewertung kann es hier allerdings zu einem Auseinanderfallen von Handels- und Steuerrecht kommen. Solch ein Auseinanderfallen verursacht im betrieblichen Bereich regelmäßig latente Steuern. Je nach aktueller Situation eines Unternehmens, sollen solche Steuern erzeugt oder vermieden werden. Auch existieren diverse Methoden zur Folgebewertung im Bereich der virtuellen Währungen. Als Vereinfachung zur Bewertung wurde durch den BMF die FiFo-Methode (First-In-First-Out) zugelassen.
Das sogenannte Staking und Lending generiert im betrieblichen Bereich ebenfalls Betriebseinnahmen, soweit entsprechende Erträge aus den Handlungen erzielt werden.
Im privaten Bereich unterliegt das Staking und Lending grundsätzlich den Vorschriften zur Fruchtziehung aus der gelegentlichen Überlassung von beweglichen Wirtschaftsgütern. Soweit die daraus erzielten Beträge einen Gesamtwert von 256 Euro nicht überschreiten, sind die Einkünfte entsprechen steuerfrei. Zu beachten ist, dass es sich dabei um eine Freigrenze handelt. Wird diese Grenze überschritten wird der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Die Veräußerung von Kryptowährungen und NFT´s aus dem Privatvermögen unterliegt grundsätzlich den Vorschriften der privaten Veräußerungsgeschäfte. Werden die digitalen Güter länger als ein Jahr gehalten und danach mit Gewinn verkauft, ist der gesamte Gewinn steuerfrei.
Sind Sie im Bereich der virtuellen Währungen und digitalen Güter tätig und haben weitergehende Fragen? Dann vereinbaren Sie hier unverbindlich einen Beratungstermin. Wir beraten Sie gerne.
Beitrag 18. Januar 2023